Die gesetzlichen Krankenkassen haben den Auftrag, eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten. Die gesetzliche Regelung der Kostenerstattung von gesetzlich Versicherten in Privatpraxen findet sich im fünften Sozialgesetzbuch (§13 SGB‑V) und soll dem Versorgungsmangel und langen Wartezeiten entgegenwirken.
Sollten sie unzumutbar lange (i.d.R. mehr als 3 Monate) auf einen Therapieplatz warten müssen, so müssen auf Antrag die Kosten einer privaten psychotherapeutischen Behandlung übernommen werden. Dies gilt nur, sofern die Behandlung von einem Therapeuten mit gleicher Qualifikation (Approbation, Arztregistereintrag) und zeitnah durchgeführt wird. Zum Antrag auf Kostenerstattung gibt die Bundespsychotherapeutenkammer außerdem wichtige Hinweise in ihrer Broschüre.